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Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 7011/1/2026 Heft 7011 v. 12.8.2026

Ab 1. 1. 2027 ist für die in § 7 Abs 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten (ua Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung, den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt), sofern die oder der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei einem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kroatien oder Slowenien statt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Landesgericht Klagenfurt örtlich zuständig. (BGBl I 2026/70)

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