EO: § 381
ArbVG: § 96a Abs 1 Z 2
Hat ein Betriebsrat die Verwendung eines Formulars zur Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter im Unternehmen jahrelang geduldet, kann er seinen gerichtlich geltend gemachten Anspruch, dass die Arbeitgeberin die Verwendung des Formulars bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG unterlässt, nicht mit einer einstweiligen Verfügung sichern lassen. Die jahrelange Duldung spricht gegen das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.

