Im Laufe der letzten 45 Jahre wurden die Mitglieder zahlreicher Hilfs- und Rettungsdienste per Verordnung gemäß § 22a ASVG in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen (zB Mitglieder des Bergrettungsdienstes, der Freiwilligen Feuerwehren, des Roten Kreuzes, der Wasserrettung etc). Durch die Zusatzversicherung wird bei einem einschlägigen Unfall eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 40.275,21 (Wert 2026) garantiert. Um die unübersichtliche Rechtslage zu bereinigen, wurde nun mit der Verordnung BGBl II 2026/213 eine Kodifizierung der bislang erlassenen Einbeziehungsverordnungen vorgenommen. Damit können nun alle bereits erfolgten sowie künftigen neuen Einbeziehungen in einer Verordnung nachvollzogen werden.

