In ihrem aktuellen Newsletter Nr 6/2026 informiert die ÖGK darüber, dass für den Bereich Buschenschank bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt wurden, die ab 1. 7. 2026 gelten. Die mühevolle Verpflichtung, Trinkgeldaufzeichnungen zu führen, entfällt somit. Grundsätzlich sind alle bei der ÖGK versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge sowie Pflichtpraktikanten, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Buschenschank (§ 2 Abs 9 GewO 1994) beschäftigt sind, von der Festsetzung erfasst. Ausgenommen sind Beschäftigte mit erheblichen Abweichungen von den Pauschalbeträgen - nämlich wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. In derartigen Fällen sind die tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder heranzuziehen. Zur Höhe der Trinkgeldpauschalen siehe https://tinyurl.com/Trinkgeld-Buschenschank . Die dazugehörigen Erläuterungen, Informationen zu den Trinkgeldern weiterer Branchen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Trinkgeldpauschalen findet man unter https://tinyurl.com/OEGK-Trinkgelder .

