ASVG: § 123 Abs 4
VwGH 26. 2. 2026, Ro 2022/08/0018
Eine Mitversicherung in der Krankenversicherung ist für Kinder des Versicherten grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie ua dann weiter-
ASVG: § 123 Abs 4
VwGH 26. 2. 2026, Ro 2022/08/0018
Eine Mitversicherung in der Krankenversicherung ist für Kinder des Versicherten grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie ua dann weiter-
