AVRAG: § 3 Abs 1
Eine Zahnarztpraxis wird idR wesentlich durch den jeweiligen Inhaber geprägt, dessen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse dafür maßgeblich sind, dass Patienten seine ärztlichen Dienstleistungen fortgesetzt in Anspruch nehmen. Hinter dem stark ausgeprägten Arzt-Patienten-Kontakt treten die bei der Behandlung verwendeten Betriebsmittel und auch das Hilfspersonal des Zahnarztes zurück.

