Mit Argentinien besteht seit Anfang 2009 kein Abkommen mehr zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (siehe ARD 5879/4/2008). Das neue DBA, das ab 1. 1. 2027 Anwendung findet, orientiert sich am OECD-Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen idF November 2017, enthält BEPS-bedingte Maßnahmen zur Vermeidung der missbräuchlichen DBA-Inanspruchnahme sowie - auf Wunsch Argentiniens - auch Elemente des UN-Musterabkommens. Österreich sieht für Aktiveinkünfte zur Vermeidung von Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Das DBA enthält ua auch einen eigenen Tatbestand für Dienstleistungsbetriebsstätten; die Frist für die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte beträgt ebenso wie jene für Bauausführungen, Montagen und damit in Zusammenhang stehenden Überwachungstätigkeiten nur 6 Monate. (BGBl III 2026/77)

