ASVG: § 254, § 255b, § 271, § 273b
OGH 19. 5. 2026, 10 ObS 15/26t
Der Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension setzt nach den § 254 Abs 1 Z 1, § 271 Abs 1 Z 1 ASVG voraus, dass die Invalidität/Berufsunfähigkeit aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht dagegen, wenn - neben den weiteren Voraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension nach den § 254 Abs 1 Z 2 bis 4, § 271 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG - die Invalidität/Berufsunfähigkeit (bloß) vorübergehend voraussichtlich im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliegt (§ 255b, § 273b ASVG). Invalidität/Berufsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des OGH voraussichtlich dauerhaft vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Diese Tatsache hat die versicherte Person - nach dem Regelbeweismaß der ZPO (hohe Wahrscheinlichkeit) - zu erbringen. Dabei ist nicht jede Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustands des Versicherten entscheidend, sondern nur eine kalkülsrelevante, die Invalidität/Berufsunfähigkeit beseitigende Besserung, was bei Versicherten mit Berufsschutz bedeutet, dass nur eine Besserungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, die dazu führt, dass der Versicherte eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit verrichten kann.

