vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beweislast bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 7005/16/2026 Heft 7005 v. 1.7.2026

ASVG: § 254, § 255b, § 271, § 273b

OGH 19. 5. 2026, 10 ObS 15/26t

Der Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension setzt nach den § 254 Abs 1 Z 1, § 271 Abs 1 Z 1 ASVG voraus, dass die Invalidität/Berufsunfähigkeit aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht dagegen, wenn - neben den weiteren Voraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension nach den § 254 Abs 1 Z 2 bis 4, § 271 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG - die Invalidität/Berufsunfähigkeit (bloß) vorübergehend voraussichtlich im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliegt (§ 255b, § 273b ASVG). Invalidität/Berufsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des OGH voraussichtlich dauerhaft vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Diese Tatsache hat die versicherte Person - nach dem Regelbeweismaß der ZPO (hohe Wahrscheinlichkeit) - zu erbringen. Dabei ist nicht jede Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustands des Versicherten entscheidend, sondern nur eine kalkülsrelevante, die Invalidität/Berufsunfähigkeit beseitigende Besserung, was bei Versicherten mit Berufsschutz bedeutet, dass nur eine Besserungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, die dazu führt, dass der Versicherte eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit verrichten kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte