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Mehrfachsachbezug bei Alleinnutzung mehrerer Firmenautos

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Sabine SadloARD 7004/14/2026 Heft 7004 v. 24.6.2026

EStG 1988: § 15, § 22 Z 2 EStG

Sachbezugswerteverordnung: § 4 Abs 6a

Die Regelung zum Durchschnittswert (Sachbezug Kfz) in § 4 Abs 6a Sachbezugswerteverordnung bezieht sich darauf, dass mehrere Arbeitnehmer abwechselnd (nicht exklusiv) verschiedene (Pool-)Fahrzeuge benützen können. Stehen hingegen mehrere Fahrzeuge exklusiv einem einzigen Dienstnehmer (oder einem an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten) zur Benützung zur Verfügung, ist für jedes dieser Fahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen. Dass für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen verwendet wird, ändert daran nichts.

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