EStG 1988: § 15, § 22 Z 2 EStG
Sachbezugswerteverordnung: § 4 Abs 6a
Die Regelung zum Durchschnittswert (Sachbezug Kfz) in § 4 Abs 6a Sachbezugswerteverordnung bezieht sich darauf, dass mehrere Arbeitnehmer abwechselnd (nicht exklusiv) verschiedene (Pool-)Fahrzeuge benützen können. Stehen hingegen mehrere Fahrzeuge exklusiv einem einzigen Dienstnehmer (oder einem an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten) zur Benützung zur Verfügung, ist für jedes dieser Fahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen. Dass für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen verwendet wird, ändert daran nichts.

