LSD-BG: § 14 Abs 2
VwGH 13. 5. 2026, Ra 2025/11/0023
Nach § 14 Abs 2 LSD-BG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt leistet. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.

