AngG: § 10
OLG Wien 28. 1. 2026, 7 Ra 84/25m
Einen Anspruch auf Provisionszahlung erwirbt der Angestellte - bei Vorliegen einer Provisionsvereinbarung - mit einer verdienstlichen Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit im Sinne einer kausalen Förderung des späteren Geschäftsabschlusses durch seine Tätigkeit und den Abschluss des vermittelten Geschäfts zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten. Bei Verkaufsgeschäften ist gemäß der dispositiven Regel des § 10 Abs 3 AngG zudem der Eingang der Zahlung des Geschäftspartners des Arbeitgebers erforderlich. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt den Konnex zwischen der vollbrachten Arbeitsleistung und dem Erwerb des Anspruchs auf Provision unberührt. Im Zweifel steht dem Angestellten Provision für alle Geschäfte zu, die durch seine Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses zwischen der Kundschaft und dem Arbeitgeber zustande gekommen sind.

