KBGG: § 3 Abs 5, § 24b Abs 4
OGH 13. 1. 2026, 10 ObS 73/25w
Nach § 3 Abs 5 KBGG und § 24b Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen. Das Erfordernis der mindestens 61-tägigen Bezugsdauer soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils und die Möglichkeit der Umgehung der Zuverdienstregelungen verhindern (vgl ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 5 bzw 10). Der Zweck dieser Regelung besteht nach der Rechtsprechung (auch) darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest 61 Tage lang beansprucht.

