FamZeitbG: § 2 Abs 3
EuFrÜb: Art 5
Der Anspruch eines Vaters auf Familienzeitbonus setzt ua voraus, dass die Eltern und das Kind an derselben Wohnadresse wohnen und auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Nach § 3 Abs 1 MeldeG iVm § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG steht den Eltern insgesamt eine Frist von 13 Tagen ab dem Tag nach der Unterkunftnahme für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung. Läuft diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ab (hier: Samstag), wird sie nach Art 5 des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens bis Mitternacht des nächstfolgenden Werktags (hier: Montag, 24:00 Uhr) verlängert.

