VBO 1995: § 45 Abs 2 Z 2
OLG Wien 27. 11. 2025, 9 Ra 51/25y
Welche Maßnahme als Reaktion des Dienstgebers auf eine sexuelle Belästigung im Betrieb angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; auch die Frage, ob eine sexuelle Belästigung im konkreten Fall die Entlassung des Belästigers rechtfertigt, oder ob andere Abhilfemaßnahmen des Dienstgebers (etwa eine Versetzung) ausreichend sind. Das Spektrum sexueller Belästigungen ist breit; dementsprechend breit ist auch das Spektrum möglicher Reaktionen (zB Ermahnung, Verwarnung, Kündigung, Entlassung). Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; "angemessen" ist die Abhilfe dann, wenn sie geeignet ist, die belästigte Person vor weiteren Belästigungen zu schützen. Hiefür stehen Arbeitgebern kraft ihrer betrieblichen Organisationsgewalt und Stellung im Arbeitsverhältnis ausreichende Mittel zur Verfügung, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dh zuerst das weniger strenge Mittel, wie zB eine Ermahnung, Versetzung, und erst als ultima ratio eine Kündigung oder Entlassung der belästigenden Person) anzuwenden sind.

