AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 27. 11. 2025, 8 Ra 91/25y
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Pflegeassistent beschäftigt. Weil sein ebenfalls bei der Arbeitgeberin beschäftigter Bruder am Abend des 30. 11. 2024 um 22:00 Uhr eine Flugreise gebucht hatte, bat er den Kläger am Tag des Abflugs, seinen Abenddienst zu übernehmen. Der Bruder teilte dem Kläger mit, dass er die Arbeitgeberin verständigen werde. Der Kläger übernahm daraufhin die drei Pflegedienste des Bruders. Er bestätigte die Durchführung der Dienste am Diensthandy des Bruders, auf dem die zu besuchenden Klienten und durchzuführenden Arbeiten festgehalten waren. Der Bruder des Klägers verabsäumte es jedoch, die Einsatzkoordinatorin oder auch jemand anderen im Unternehmen vom Tausch des Dienstes zu verständigen. Nachdem die Arbeitgeberin vom Sachverhalt Kenntnis erlangte, sprach sie die Entlassung des Klägers aus. Zu Unrecht, wie nun das OLG Wien aussprach:

