ZPO: § 146
OLG Wien 27. 11. 2025, 7 Ra 90/25v
Ebenso wie ein Rechtsanwalt oder eine im gerichtlichen Verfahren einschreitende Behörde ist auch ein privatwirtschaftliches Unternehmen gehalten, die Manipulation gerichtlicher Schriftstücke durch Büroangestellte zu überwachen und zu kontrollieren. Das Unterbleiben einer derartigen Vorsicht stellt ein deutliches Abweichen von der gebotenen Sorgfalt und damit grobe Fahrlässigkeit dar.

