ZPO: § 228
OLG Linz 5. 2. 2026, 12 Ra 1/26t
Mit seiner Klage begehrt der gewerberechtliche Geschäftsführer des beklagten Einzelunternehmers ua die Feststellung, dass der Unternehmer für künftige Schäden zu haften habe, die dem Kläger durch den Nichtabschluss einer Haftpflichtversicherung entstehen könnten. Der Unternehmer habe es vereinbarungswidrig unterlassen, eine D&O Haftpflichtversicherung abzuschließen, mit welcher der Kläger gegen allfällige Schadenersatzansprüche des Dienstgebers und Dritter abgesichert werden hätte sollen. Mangels Abschlusses einer Versicherung könne der Kläger Zahlungspflichten ausgesetzt sein, ohne eine Versicherung in Anspruch nehmen zu können. Dem Kläger würden daher erhebliche künftige Schäden drohen.

