LSD-BG: § 10
ABGB: § 1357
Gibt ein vom Generalunternehmer im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags beauftragter Subunternehmer Teile der Leistung entgegen vergaberechtlicher oder vertraglicher Weitergabebeschränkungen an einen Sub-Subunternehmer weiter (hier: Eisenbiegerarbeiten auf einer Baustelle), so haftet er nach § 10 LSD-BG verschuldensunabhängig als Bürge und Zahler für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des Sub-Subunternehmers, sofern die Weitergabe objektiv unzulässig war; ein Verschulden ist für die Haftung nicht erforderlich.

