Über ein italienisches Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH ausgesprochen, dass die - auch für italienische Staatsangehörige geltende - Voraussetzung eines 10-jährigen Wohnsitzes für den Zugang zu Sozialhilfeleistungen und zur Beschäftigung eine mittelbare Diskriminierung von international Schutzberechtigten darstellt. Auch wenn diese Voraussetzung in gleicher Weise für sämtliche Einwohner gilt, benachteiligt sie in erster Linie Ausländer. Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Gewährung des Bürgergelds nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringt, da die Gewährung von Sozialleistungen an eine Person für die betroffene Einrichtung die gleichen Kosten verursacht, unabhängig davon, ob es sich um einen international Schutzberechtigten oder einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats handelt. Die Ungleichbehandlung stellt damit eine nach Unionsrecht verbotene mittelbare Diskriminierung dar. EuGH 7. 5. 2026, C-747/22.

