EStG 1988: § 4 Abs 4, § 67 Abs 6
KStG 1988: § 8 Abs 1 und Abs 2
Kommt es durch eine Anteilsübernahme zur Beendigung und Abrechnung des Dienstverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers (zunächst nur 10%ige, nach Anteilsschenkung 70%ige Beteiligung), wobei ihm die GmbH einerseits eine freiwillige Abfertigung gewährt und er anderseits auf eine Urlaubsersatzleistung verzichtet, sind diese beiden - hier in der (Mehrheits-)Gesellschafterstellung des Dienstnehmers begründeten - Vorgänge als verdeckte Ausschüttung der GmbH sowie als verdeckte Einlage des Gesellschafter-Geschäftsführers zu qualifizieren. Ein steuerlich anzukennender Vorteilsausgleich liegt schon deshalb nicht vor, wenn es weder eine ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung gibt noch der Verzicht auf die Urlaubsersatzleistung eine Bedingung für die Gewährung der freiwilligen Abfertigung ist.

