LSD-BG: § 19a, § 21 Abs 1 und Abs 3, § 21a
Werden mobile Arbeitnehmer im Transportbereich entsendet, so sind die Sozialversicherungsunterlagen iSd § 21 Abs 1 LSD-BG, wenn sie nicht physisch im Fahrzeug bereitgehalten werden, den Kontrollbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung, also nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, in elektronischer Form zugänglich zu machen.

