Mit BGBl II 2026/117 wurde mit Wirkung ab 12. 5. 2026 die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert. Demnach sind nunmehr vom Geltungsbereich des AuslBG auch drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, die in Österreich im Rahmen eines Nostrifikationsverfahrens nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder einer Ausbildung nach dem GuKG ein im Nostrifikationsbescheid oder im Lehrplan vorgeschriebenes Berufspraktikum absolvieren (§ 1 Z 6a lit a und lit b AuslBVO).

