EStG 1988: § 20 Abs 1 lit 2 d
BFG (Senat) 8. 1. 2026, RV/7101491/2025
Im Fall einer Schlüsselarbeitskraft mit Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe hatte das BFG die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Jahren 2020 bis 2023 steuerlich abzugsfähig sind. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen gesundheitlichen Situation ein erhöhtes Risiko hatte, im Falle einer COVID-19-Infektion einen schweren Krankheitsverlauf durchzumachen und damit die Erfüllung des Dienstverhältnisses zu gefährden, hat das BFG die Notwendigkeit für das Arbeitszimmer in den Jahren 2020 und 2021 angenommen und seinen Beschwerden Folge gegeben (BFG 7. 1. 2026, RV/7100236/2024 und BFG 12. 1. 2026, RV/7101490/2025). Ab dem Jahr 2023 greift aber wieder das Abzugsverbot und wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen:

