EStG 1988: § 67 Abs 3 und Abs 6
AngG: § 23
Auf eine aus Deutschland von einer deutschen Arbeitgeberin an einen österreichischen Arbeitnehmer ausbezahlte Abfindung im Sinne der §§ 9 bzw 10 (deutsches) Kündigungsschutzgesetz ist die begünstigende Besteuerung für gesetzliche Abfertigungen nach § 67 Abs 3 EStG 1988 dem Grunde nach anwendbar.
