Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 5 idF vor BGBl II 2025/224
OLG Wien 26. 11. 2025, 7 Rs 101/25m
Nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV idF vor BGBl II 2025/224 gelten alle Tätigkeiten, die zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin geleistet werden, als besonders belastende Berufstätigkeiten. Der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist für die Qualifikation als Schwerarbeit nach dieser Bestimmung nicht die physische, sondern die psychische Belastung maßgeblich, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Patienten ergibt. Dabei liegt Schwerarbeit nur dann vor, wenn die Pflegetätigkeit unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf im Sinn dieser Bestimmung entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand in einer Einrichtung überwiegt (vgl OGH 13. 9. 2019, 10 ObS 36/19w, ARD 6676/9/2019). Für die Qualifikation als Schwerarbeit ist daher die Vornahme von Pflegetätigkeiten in unmittelbarem Kontakt am Patienten notwendig. Der Judikatur zufolge stellt selbst die - unbestritten wertvolle - psychische Betreuung und Begleitung der Patienten keine im Rahmen der "Pflege" erbrachte Leistung dar (vgl OGH 21. 10. 2025, 10 ObS 23/25t, ARD 6995/11/2026).

