EStG 1988: § 17, § 22 Z 1 und Z 2
BFG 8. 1. 2026, RV/6100105/2020 und RV/6100339/2021
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst (erfolgreich) die AG rechtsanwaltlich vertreten und wurde in weiterer Folge vom Aufsichtsratsvorsitzenden der AG (dem Hauptstifter und Hauptbegünstigten) in den Vorstand der Privatstiftung berufen. Fraglich ist im Rahmen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide, ob die Tätigkeit als "Stiftungsvorstand" im konkreten Fall in einem solch "engen Zusammenhang" mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt gestanden ist, dass eine getrennte Erfassung in der Form von zwei separaten Betrieben nicht infrage kommt.

