Im Fall eines Klägers, der seine Pflegegeld der Stufe 6 beziehende Mutter mehrere Jahre in häuslicher Umgebung pflegte, musste der OGH klären, ob dem Kläger der von ihm beantragte Angehörigenbonus nach § 21h BPGG zusteht. Seine Mutter verstarb am 30. 4. 2024, am 4. 7. 2024 beantragte er den Angehörigenbonus für den Zeitraum Juli 2023 bis April 2024. Laut OGH entsteht der Anspruch auf Angehörigenbonus bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass der Angehörigenbonus nach § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühestens ab 1. 7. 2023 gebührt, dem Kläger daher ab August 2024 ein Jahr rückwirkend, dh ab August 2023. Die Bestimmung des § 21h Abs 1 BPGG ist außerdem nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht sein muss. (OGH 9. 10. 2025, 10 ObS 132/25x).

