ASVG: § 264 Abs 5b und Abs 6
Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe und der Witwenpension nicht einen bestimmten (jährlich aufgewerteten) Betrag (2026: € 2.616,70), besteht An-
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ASVG: § 264 Abs 5b und Abs 6
Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe und der Witwenpension nicht einen bestimmten (jährlich aufgewerteten) Betrag (2026: € 2.616,70), besteht An-
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