ASVG: § 255 Abs 2
OGH 9. 12. 2025, 10 ObS 125/25t
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 ASVG ist zu unterscheiden, ob ein Berufsschutz im Sinn eines erlernten oder angelernten Berufs erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten erhalten bleibt. Im Fall eines angelernten Berufs nach § 255 Abs 2 ASVG sind für den Erwerb strengere Anforderungen zu stellen als für den Erhalt des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG. Ein (einziger) Kernbereich (Teilbereich) allein reicht nicht aus, den Berufsschutz zu erwerben.

