DO.C: § 12 Abs 3
OGH 16. 12. 2025, 8 ObA 32/25a
§ 12 Abs 3 der Dienstordnung C für ArbeiterInnen bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) betreffend anrechenbare Vordienstzeiten für die Einstufung in das Lohnschema lautet auszugsweise: "Als einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind Dienst- und Lehrzeiten, in einem freien Dienstverhältnis gem § 4 Abs 4 ASVG zugebrachte Zeiten bzw. Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen, wenn im Rahmen dieser bereits die ausgeschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben zu mindestens 75 % wahrgenommen wurden. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der/die ArbeiterIn in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses beim Versicherungsträger überwiegend betraut ist. Die Unterlagen zur Beurteilung der Einschlägigkeit sind gem § 3 Abs 1 vom Dienstnehmer vorzulegen."

