Der OGH hatte im Jahr 2025 erstmals zu entscheiden, ob der allgemeine Kündigungsschutz auch für in Österreich tätige, aber in ausländische Betriebe eingegliederte Arbeitnehmer gilt (OGH 25. 6. 2025, 9 ObA 94/24z, ARD 6960/5/2025). Er kam zu dem Ergebnis, dass kollisionsrechtlich auch der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3-7, § 107 ArbVG anwendbar ist, wenn das Dienstverhältnis dem österreichischen Vertragsstatut unterliegt. Dieser setzt aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus. Die Autoren analysieren diese Entscheidung vor dem Hintergrund ihrer historischen und unionsrechtlichen Entwicklung und betonen insbesondere, dass in dieser Entscheidung keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erblickt werden kann. Die Bejahung eines Kündigungsschutzes bei Eingliederung in einen ausländischen Betrieb würde außerdem die Frage aufwerfen, wie groß der ausländische Betrieb sein müsse; ob - wie in Österreich - auf eine Mindestanzahl von 5 Arbeitnehmern abgestellt werden soll oder darauf, dass nach ausländischem Recht eine Pflicht zur Betriebsratsbildung besteht. Indem der OGH den Kündigungsschutz verneint, vermeidet er diese nicht aus der Rechtsordnung ableitbare Frage, was zugleich als Indiz dafür gewertet werden kann, dass auch der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, den allgemeinen Kündigungsschutz auf ausländische Betriebe zu erstrecken. Vor diesem Hintergrund erachten die Autoren die genannte Entscheidung auch aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit für überzeugend.

