EStG 1988: § 34
FMedG: § 2, § 3
Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft im Ausland (hier: durch einen in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden Mann) ist nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Da die österreichische Rechtslage eine Leihmutterschaft im Inland nicht zulässt, kann die Behandlung keinen zwangsläufigen Aufwand iSd § 34 Abs 3 EStG 1988

