ASVG: § 18a
VwGH 15. 12. 2025, Ra 2025/08/0090
Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich nach § 18a Abs 1 ASVG, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes in der Pensionsversicherung selbstversichern. § 18a Abs 3 ASVG enthält eine Aufzählung jener Tatbestände, bei deren Verwirklichung eine entsprechende überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls vorliegt.

