NÖ GVBG: § 37 Abs 2 lit a
OGH 27. 11. 2025, 8 ObA 50/25y
Gemäß § 37 Abs 2 lit a NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 liegt ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, soferne nicht die Entlassung infrage kommt. Grundsätzlich kann eine gröbliche Dienstpflichtverletzung die Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Vertragsbedienstete zur Einhaltung der Dienstpflicht bereits ermahnt wurde oder ihm auch ohne Ermahnung die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens bewusst sein musste. Es ist jedoch stets das Gesamtverhalten des Dienstnehmers zu berücksichtigen.

