VBO: § 42 Abs 2 Z 1
OLG Wien 27. 11. 2025, 9 Ra 77/25x
Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ob die als Sozialpädagogin in einem Krisenzentrum der Stadt Wien tätige Klägerin dadurch den Kündigungstatbestand der gröblichen Dienstpflichtverletzung nach § 42 Abs 2 Z 1 Wiener Vertragsbedienstetenordnung erfüllt hat, dass sie in drei "Kinderfahrscheinlisten" die Ausgabe von Fahrscheinen an Kinder dokumentiert hat, die keine Fahrscheine benötigt haben, sowie an Kinder, die an den genannten Tagen nicht im Krisenzentrum waren. Außerdem sind Fahrscheinausgaben zu einem Zeitpunkt dokumentiert, zu dem sie nicht stattfanden, und soll die Klägerin in einer Liste von 80 Fahrten insgesamt acht eigene Hin- und Rückfahrten eingetragen haben, deren Durchführung bzw dienstliche Notwendigkeit im Gerichtsverfahren nicht (mehr) positiv festgestellt werden konnten. In seiner Beweiswürdigung hielt das Erstgericht ausdrücklich fest, dass seine Feststellungen dahin zu verstehen sind, dass nicht erwiesen ist, dass die Klägerin bewusst wahrheitswidrig Fahrscheinlisten verfasst habe.

