K-LVBG: § 42 Abs 4
OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 37/25m
Das dem hier zu beurteilenden Dienstverhältnis zwischen dem klagenden Facharzt, einem ungarischen Staatsangehörigen, und dem beklagten Land zugrunde liegende Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz (K-LVBG) regelt in seinem § 41 den Umfang der Anrechnung von Vordienstzeiten und die Festsetzung des Vorrückungsstichtags, nach dem sich wiederum die jeweilige Entlohnungsstufe richtet. § 42 K-LVBG regelt dagegen die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen, das bedeutet (nur) die Höherreihung schon beim Land Kärnten beschäftigter Personen.

