ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OGH 16. 12. 2025, 8 ObA 56/25f
Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann die Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie "wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber infrage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer" erfolgte. Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht, und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt. Es soll damit sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht von der Durchsetzung seiner Ansprüche abgehalten wird und sich in einen Rechtsstreit einlassen kann, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.

