AVRAG: § 2d
ABGB: § 879
Treffen die Vertragspartner noch vor Abschluss eines Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über eine grundsätzlich entgeltliche Ausbildung (hier: Pilotenausbildung) ohne Verpflichtung einer Partei, in der Folge ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw einzugehen, wobei der eine

