Mit BGBl II 2025/302 wurde die Forschungsprämienverordnung geändert. Dabei wurde als Reaktion auf das Erkenntnis VwGH 30. 9. 2025, Ro 2024/13/0017, ARD 6975/11/2025, in § 1 Abs 1 zweiter und dritter Satz FoPV die bisherige Verwaltungspraxis festgeschrieben, dass Forschungsaufwendungen grundsätzlich mit dem Betrag zu berücksichtigen sind, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Steuerliche Abzugsverbote (zB § 20 Abs 1 EStG 1988 oder § 12 Abs 1 KStG 1988) gelten auch für die Forschungsprämie; bei der Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte (zB hinsichtlich der AfA) sind auch für die Forschungsprämie maßgebend. Weiters kam es zu einer Einschränkung hinsichtlich Materialkosten bei marktnaher Forschung sowie zur Aufnahme einer Regelung, dass bei Investitionen auch auf die AfA abgestellt werden darf. In einer aktuellen BMF-Info vom 23. 1. 2026 werden die Änderungen kurz erläutert (abrufbar unter www.bmf.gv.at | Rechtsnews | Steuern - Rechtsnews | Aktuelle Informationen und Erlässe | Fachinformation - Ertragsteuern | Fachinformationen - Einkommensteuer und Körperschaftsteuer).

