Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat ausgesprochen, dass eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden darf. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin aufgrund ihres muslimischen Glaubens in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Weder sei das Nichttragen eines Kopftuchs eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin, noch liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass es - wie vom Arbeitgeber behauptet - im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt. Der abgelehnten Bewerberin wurde eine Entschädigung iHv € 3.500,- zugesprochen. ( Quelle: BAG 29. 1. 2026, 8 AZR 49/25)

