KBGG: § 9, § 14
Nach den Bestimmungen der §§ 9 ff KBGG haben bestimmte einkommensschwache Eltern Anspruch auf eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld; diese gebührt nach § 14 KBGG "längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht." Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass der Bezugsbeginn von den Eltern bei der (erstmaligen) Antragstellung frei wählbar ist und sich nicht zwingend nach dem Datum der Antragstellung richtet. Ein im Antrag begehrter späterer Bezugsbeginn verkürzt auch nicht die maximale Bezugsdauer von 365 Tagen.

