EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 lit a
BFG 23. 9. 2025, RV/7101088/2025
Aufwendungen für Bekleidung können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Eine ausschließliche berufliche Verwendung ist nicht erforderlich, es genügt die überwiegende berufliche Verwendung. In Betracht kommen zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weiße Kittel oder Kostüme von Schauspielern. Eine einheitliche Uniform liegt vor, wenn die Kleidungsstücke durch ihre Beschriftung und/oder ihre Gestaltung nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine eindeutige Zuordnung des Trägers zu einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen.

