ASVG: § 333
VwGH 15. 10. 2025, Ra 2022/08/0174
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger als Ferialarbeitnehmer bei seiner Arbeit im Lager verletzt, als der Beklagte mit einem Hubstapler gegen eine Palette stieß, die auf den Fuß des Klägers geschoben wurde. Während das Erstgericht der Klage auf Schmerzengeld stattgab, qualifizierte das OLG Innsbruck den Beklagten als Aufseher im Betrieb, weshalb ihm das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG zugutekommt und er dem Kläger für den von ihm grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfall nicht haftet:

