Dieser neue Erlass regelt den Umgang mit (qualifizierten) elektronischen Signaturen (und Siegeln für juristische Personen) auf Dokumenten, die von einem Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde übermittelt werden. Der Auslegungsbehelf des BMF erstreckt sich auf Anbringen iSd § 85 BAO (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) und elektronische Dateien (Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften oder Urkunden), die aufgrund eines gesetzlichen oder rechtlichen Erfordernisses eine Unterschrift aufweisen müssen und die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (insbesondere im Verfahren FinanzOnline) oder im Wege des elektronischen Dateitransfers ("eDT") gemäß § 3 Abs 1 Z 2 EDTV eingereicht bzw übermittelt werden. (Erlass des BMF vom 2. 1. 2026, 2025-1.066.707, BMF-AV Nr 3/2026)

