ABGB: § 16, § 1157, § 1328a Abs 1
DSGVO: Art 6 Abs 1 lit f
Hat eine in einem Modegeschäft tätige Arbeitnehmerin der Videoüberwachung in Verkaufsräumlichkeiten schriftlich zugestimmt und dient die Videoüberwachung primär der Kontrolle der Kundenfrequenz sowie dem Schutz vor Diebstahl, so liegt kein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte oder datenschutzrechtliche Bestimmungen vor, wenn die Arbeitgeberin Screenshots vom Videolifestream anfertigt, um eine mangelhafte Arbeitsleistung zu dokumentieren, und diese ausschließlich zu Beweiszwecken in einem Gerichtsverfahren verwendet und anschließend gelöscht werden und die Arbeitnehmerin darauf außerdem nur von hinten zu sehen und nicht erkennbar ist.

