In Umsetzung diverser EU-Richtinien werden Bestimmungen in der Grenzwerteverordnung 2024 (nunmehr "Grenzwerteverordnung 2025") und der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 angepasst. Gleichzeitig werden die Grenzwerte für Asbest, Blei und Diisocyanate in Anhang I/Stoffliste sowie der biologische Wert für Blei in der VGÜ an die Grenzwerte der Richtlinien angepasst. Mit den Änderungen soll der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern, die Asbeststaub ausgesetzt sind, verbessert und die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass sie sich asbestbedingte Krankheiten zuziehen. Zuletzt wird noch ein redaktionelles Versehen in der Bohrarbeitenverordnung behoben und eine obsolete Bestimmung in der KJBG-VO aufgehoben. (BGBl II 2025/339)

