ArbVG: § 101
OLG Wien 26. 8. 2025, 10 Ra 19/25z
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu prüfen, ob eine verschlechternde Versetzung des Klägers iSd § 101 ArbVG vorliegt, die mangels Zustimmung des Betriebsrates unwirksam ist. Nach den Feststellungen ist weder für den Arbeitsplatz des Klägers vor der Versetzung (Arbeitsplatz 1) noch für jenen nach der Versetzung (Arbeitsplatz 2) ein Hochschulabschluss notwendig, jedoch für jenen vor der Versetzung ein ungleich höheres Niveau an Fachwissen und Erfahrung erforderlich. Führungsaufgaben liegen weder da noch dort vor, am Arbeitsplatz 1 sind jedoch komplexere Aufgaben zu planen und zu erledigen, sie erfordern ein höheres Niveau. Der Denkrahmen bzw die Denkfreiheit des Arbeitsplatzes 1 ist weniger eng gefasst und lässt mehr Freiräume zu; das Lösen von Problemen, die Notwendigkeit zu analysieren, das Beschaffen und Zuordnen von Daten ist am Arbeitsplatz 1 höher als am Arbeitsplatz 2. Die Möglichkeit von Modifikationen, das Abweichen von vorgegebenen Standards bzw die (leichte) Verschiebung innerhalb der Richtlinie oder Art, wie Ziele zu erreichen sind, ist am Arbeitsplatz 1 größer. Zwar ist der direkte Einfluss auf das gesamte Ergebnis der Organisation in beiden Abteilungen gering, am Arbeitsplatz 2 ist der Einfluss jedoch noch etwas geringer einzustufen. Beide Abteilungen stellen Dienstleistungen für andere zur Verfügung, am Arbeitsplatz 1 ist dies aber höher zu bewerten. Der Arbeitsplatz 1 weist eine höhere Wertigkeit auf und entspricht der Einreihung in die Verwendungsgruppe F des anwendbaren Banken-KV, jener des Arbeitsplatzes 2 in die Beschäftigungsgruppe B. Formal besteht im konkreten Fall aber kein Unterschied hinsichtlich der Einreihung und hinsichtlich des Einkommens, da der Arbeitsplatz des Klägers vor und nach der Versetzung in der Beschäftigungsgruppe F eingereiht ist. Ausdrücklich stellte das Erstgericht fest, dass die Versetzung des Klägers auf den Arbeitsplatz 2 objektiv keine Minderung seines Ansehens zur Folge hatte.

