UrlG: § 4 Abs 2
OLG Graz 9. 7. 2025, 7 Ra 15/25t
Nach § 4 Abs 2 UrlG darf kein Urlaubsverbrauch für Zeiten vereinbart werden, in denen die Arbeitszeit unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts aus anderen Gründen entfällt, wenn diese Umstände - beiden Parteien - bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Wird eine Urlaubsvereinbarung entgegen dem gesetzlichen Verbot dennoch getroffen, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub. Der Arbeitnehmer soll nicht durch derartige Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden. Für den Fall, dass erst nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung oder nach Urlaubsantritt ein Verhinderungsgrund den Parteien bekannt wird oder eintritt, hat der Gesetzgeber bewusst keine Regelung getroffen. Eine Lösung soll hier nach allgemeinem Vertragsrecht mittels einseitigen Rücktritts von der Urlaubsvereinbarung aus wichtigen Gründen erfolgen. Wenn daher in diesem Zeitraum ein Verhinderungsgrund iSd § 4 Abs 2 entsteht (bekannt wird), kann der Arbeitnehmer (oder der Arbeitgeber) unter Berufung darauf von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten. Eine solche Erklärung muss aber bei sonstiger Unwirksamkeit materiell berechtigt sein; liegt kein wichtiger Grund aufseiten des die Urlaubsvereinbarung Lösenden vor, ist die Rücktrittserklärung nichtig und die Urlaubsvereinbarung bleibt aufrecht.

