Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2026 für das Verfahren 1. Instanz € 425,- bzw € 705,- und für das Berufungsverfahren € 705,- (BGBl II 2025/283). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2026 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2024/379, ARD 6932/1/2025, anzuwenden.

